Österreich ist das einfachste Auswanderungsziel, das Deutsche haben: kein Visum, keine Sprachhürde, keine Aufenthaltserlaubnis. Genau deshalb unterschätzen viele, dass der Umzug trotzdem drei Behördengänge und mehrere Fristen mit sich bringt - und dass eine davon nur drei Tage lang ist.
Freizügigkeit heißt nicht formlos
Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats dürfen Sie sich in Österreich niederlassen, arbeiten und ein Unternehmen gründen. Eine Aufenthaltserlaubnis, wie sie Drittstaatsangehörige brauchen, gibt es für Sie nicht. Was es gibt, sind zwei Meldepflichten, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und oft verwechselt werden: die Meldung Ihrer Unterkunft bei der Gemeinde und die Meldung Ihres Aufenthalts bei der Niederlassungsbehörde.
Die ersten drei Tage: der Meldezettel
Wer in Österreich eine Unterkunft bezieht, muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit der Vertragsunterschrift. Zuständig ist das Meldeamt der Gemeinde, in Wien das Magistratische Bezirksamt.
Zwei Dinge überraschen deutsche Zuzügler regelmäßig. Erstens muss der Unterkunftgeber den Meldezettel mitunterschreiben - der Vermieter, der Eigentümer oder bei Untermiete der Hauptmieter. Wer erst am dritten Tag daran denkt und den Vermieter nicht erreicht, hat ein Problem. Zweitens ist die Anmeldung kostenlos, das Versäumnis dagegen nicht: Nach dem Meldegesetz droht eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro.
Mitzubringen sind ein Reisepass oder Personalausweis sowie der ausgefüllte und unterschriebene Meldezettel. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 1 bis 13 des Meldegesetzes.
Die ersten vier Monate: die Anmeldebescheinigung
Wollen Sie länger als drei Monate bleiben, brauchen Sie eine Anmeldebescheinigung. Sie ist innerhalb von vier Monaten ab der Einreise persönlich bei der Niederlassungsbehörde zu beantragen - in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat.
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht über drei Monate hinaus steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Sind Sie es nicht - als Pensionist, als Privatier, als mitziehender Partner ohne eigenen Job - dann müssen Sie ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen nachweisen. Der Maßstab dafür ist, dass Sie während des Aufenthalts weder Sozialhilfe noch Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Nach fünf Jahren durchgehendem rechtmäßigem Aufenthalt können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen. Ab dann gelten die Voraussetzungen nicht mehr.
Steuern: ab wann Österreich zuständig ist
Ein Wohnsitz in Österreich genügt bereits, um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. Dasselbe gilt für den gewöhnlichen Aufenthalt, also mehr als 183 Tage im Kalenderjahr. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Österreich grundsätzlich Ihr gesamtes Welteinkommen erfasst, nicht nur das, was Sie im Land verdienen.
Behalten Sie eine Wohnung in Deutschland, können beide Staaten Sie gleichzeitig als unbeschränkt steuerpflichtig ansehen. Für diesen Fall regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf und welcher zurücktreten muss. Entscheidend ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, nicht der Meldezettel.
Vor dem Umzug klären, nicht danach. Wer eine deutsche Immobilie vermietet, Kapitalerträge bezieht oder eine Betriebsstätte hat, sollte die steuerliche Ansässigkeit vor dem Wegzug mit einer Steuerberaterin durchgehen. Rückwirkend lässt sich wenig gestalten.
Das Auto: die teuerste Überraschung
Innerhalb der Zollunion fallen bei einem Umzug weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Das führt zu dem verbreiteten Irrtum, das Auto lasse sich kostenfrei mitnehmen. Tatsächlich wird vor der erstmaligen Zulassung in Österreich die Normverbrauchsabgabe fällig, kurz NoVA. Sie ist keine Einfuhrsteuer, sondern eine Zulassungsabgabe - und sie greift ausdrücklich auch bei Übersiedlung.
Berechnet wird sie als Prozentsatz vom Fahrzeugwert ohne Umsatzsteuer, abhängig vom CO2-Ausstoß, mit einem Malus für hohe Emissionswerte. Bei einem gebrauchten Fahrzeug aus einem EU-Staat ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich. Ein emissionsstarker Wagen kann damit vierstellig zu Buche schlagen, ein Elektroauto ist von der NoVA befreit.
Was in welcher Reihenfolge zu tun ist
- Vor dem Umzug: steuerliche Ansässigkeit klären, Krankenversicherung abstimmen, bei Nicht-Erwerbstätigen den Nachweis der Existenzmittel vorbereiten.
- Tag des Einzugs: Meldezettel ausfüllen und vom Unterkunftgeber unterschreiben lassen. Die Drei-Tage-Frist läuft ab sofort.
- Erste Wochen: Sozialversicherung anmelden, e-card beantragen, Konto eröffnen, Auto ummelden und NoVA entrichten.
- Innerhalb von vier Monaten: Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragen.
- Nach fünf Jahren: Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Deutscher eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich?
Nein. Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats genießen Sie Freizügigkeit und dürfen sich in Österreich niederlassen. Wollen Sie länger als drei Monate bleiben, müssen Sie das aber der Niederlassungsbehörde melden und innerhalb von vier Monaten ab der Einreise eine Anmeldebescheinigung beantragen.
Wie schnell muss ich mich in Österreich anmelden?
Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit der Vertragsunterschrift oder der Schlüsselübergabe. Die Anmeldung selbst ist kostenlos, der Unterkunftgeber muss den Meldezettel jedoch mitunterschreiben.
Ab wann zahle ich in Österreich Steuern?
Sobald Sie in Österreich einen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich dort aufhalten, also mehr als 183 Tage im Kalenderjahr, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Dann erfasst Österreich grundsätzlich Ihr gesamtes Welteinkommen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich verteilt die Besteuerungsrechte und verhindert, dass dieselben Einkünfte zweimal belastet werden.
Kann ich mein Auto einfach mitnehmen?
Fahren dürfen Sie es sofort, anmelden ist teurer als gedacht. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fallen innerhalb der EU nicht an, die Normverbrauchsabgabe aber schon: Sie ist eine Zulassungsabgabe und wird vor der erstmaligen Zulassung in Österreich fällig, auch bei einem Umzug. Ihre Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugwert und dem CO2-Ausstoß.
Was passiert nach fünf Jahren in Österreich?
Nach fünf Jahren durchgehendem rechtmäßigem Aufenthalt können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen. Damit dürfen Sie ohne weitere Voraussetzungen unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Stand und Quellen
Stand Juli 2026. Grundlage sind die Angaben von oesterreich.gv.at zur An- und Abmeldung des Wohnsitzes und zum Aufenthaltsrecht für EU-Bürger, das Meldegesetz, das österreichische Einkommensteuergesetz sowie die Darstellung der Normverbrauchsabgabe im Unternehmensserviceportal des Bundes. Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
